§ 1  Vertragszweck

  1. Die Vermietung erfolgt zum Zwecke/aus Anlass der im Folgenden aufgeführten Veranstaltung:
    – Kulturelle/Verbandliche Veranstaltung
    – Politische Veranstaltung
    – Private Veranstaltung / Feier
  2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches und antisemitisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung

§ 2   Mietsache

  1. Der Vermieter vermietet […]
  2. Das Mietverhältnis beginnt am […]

§ 3   Mietzins

Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist ein Entgeld in Höhe von […] auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber:
Verein der Freunde u. Förderer der Wittlicher Georgspfadfinder e.V.
IBAN : DE76 5875 1230 0060 3268 40
Sparkasse EMH

§ 4  Obliegenheiten des Mieters

  1. Der im Vertrag angegebene Mieter handelt nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters.  Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
  2. Der Mieter hat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer – und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter dies dem Vermieter vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
  3. Der Mieter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Vertretungsgesellschaften und die Zahlung evtl. Gebühren verantwortlich.
  4. Der Vermieter und die Polizei haben jederzeit die Möglichkeit, Kontrollbesuche durchzuführen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

§ 5   Kündigung / Rücktritt

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen bekannt werden, welche befürchten lassen, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen Räume nicht gewährleistet werden kann, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere aus § 1  – § 4 nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Mieter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsenen Ansprüche.
  2. Der Ausfall der Veranstaltung ist dem Vermieter bis 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Bei Absage nach Ablauf der genannten Frist sind 30 % des Mietzinses als Ausfallkosten fällig. Diese können mit der vereinbarten Kaution verrechnet werden.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch die Außerordentliche Kündigung entstehen.

§ 6   Haftung

  1. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.
  2. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und / oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.

§ 7   Freistellung

  1. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Inneneinrichtung, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen stehen. 
  2. Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter oder dessen Beauftragte. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.

§ 8    Beendigung des Mietverhältisses / Rückgabe

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens 4 Stunden nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand persönlich an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten zu übergeben.

§ 9    Salvatorische Klausel  

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die Wirksam ist und dem von den Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten steht.

§ 10  Schriftform

  1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

§ 11  Kaution

  1. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Nutze aus diesem Vertrag zahlt der Nutzer bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Nutzung eine Kaution in Höhe von […] auf das o.g. Konto oder als Barkaution.
  2. Die Kaution wird von dem Vermieter nicht verzinst. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution für offene Forderungen, die er während oder nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses  gegen den Nutzer hat, zu verwenden. Nach mängelfreier Übergabe an den Vermieter und Eingang des Nutzungsentgelts ist die Kaution an den Mieter auf folgendes Konto zu zahlen: