Zur Förderung des Ehrenamts gibt es in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Sonderurlaub für Gruppenleiter*innen zu beantragen.
Wem steht Sonderurlaub zu? | „Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind“ |
Für welchen Anlass kann Sonderurlaub beantragt werden? | • Für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe • Zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie |
Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es? | Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstagen jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden. |
Ist der Sonderurlaub in das nächste Kalenderjahr übertragbar? | NEIN |
Besteht Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs? | Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach diesem Gesetz auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 60 Euro. |
Rechte des Arbeitgebers | Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht. |
Fristen | Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen |
Stand: BDKJ Mai 2008